Kosten für Augenlaser-Behandlung geltend machen
Pünktlich zur nächsten Steuererklärung gibt es für alle Fehlsichtigen eine gute Nachricht. Mit dem Laser vorgenommene Augenkorrekturen müssen von den Finanzämtern als „außergewöhnliche Behandlung“ anerkannt werden.
Der Nachweis des bisher geforderten amtsärztichen Attestes entfällt. Die Notwendigkeit einer Augenlaser-Behandlung, wie z.B. Lasik, muss nun nicht mehr nachgewiesen werden. Somit ist es möglich, die Kosten für eine Augenkorrektur bei der Steuererklärung geltend zu machen.
Die Oberfinanzdirektionen Münster und Köblenz teilten mit, dass sich auch die übrigen Ländervertreter auf dieses Verfahrungsweise einigen konnten.
Gemäß der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes werden Fehlsichtigkeiten – Kurzsichtigkeit, Weitsichtigkeit und Stabsichtigkeit – als Krankheiten angesehen. Diese können mit wissenschaftlich anerkannten Methoden, der Behandlung mit dem Augenlaser, behoben werden. Eine Augenoperation wird somit als Heilbehandlung angesehen.
Die Entscheidung wurde sowohl vom Bund der Steuerzahler als auch der Fachwelt begrüßt.
Mit einer Augenlaser-Behandlung (z.B. Lasek, Lasik oder Intralasik) können Fehlsichtigkeiten (z.B. Kurzsichtigkeit bis -10 Dioptrien und Weitsichtigkeit bis +4 Dioptrien) korrigiert werden. Im Anschluss an eine solche Augenkorrektur können die meisten Behandelten auf eine Sehhilfe, wie Brille oder Kontaktlinsen, verzichten.
|