Experten-Interview
mit PD Dr. Burkhard Rolf, Eurofins Medigenomix
myBody: Herr Dr. Rolf, im Februar 2010 trat das Gendiagnostikgesetz in Kraft. Es werden dadurch heimliche Vaterschaftstests verboten. Was ist sonst neu an diesem Gesetz?
Dr. Rolf: Nicht nur ein durchführendes Labor, sondern auch der Auftraggeber macht sich nun strafbar, wenn ein heimlicher Test durchgeführt wird. Heimliche Vaterschaftstest lagen vor dem Inkrafttreten des Gendiagnostikgesetzes in einer rechtlichen Grauzone. Viele Labore haben diese Tests angeboten und viele zweifelnde Väter konnten ohne Wissen der Mutter Tests in Auftrag geben. Dies ist jetzt durch das neue Gesetz eindeutig verboten. Eine Untersuchung ist nur noch dann erlaubt, wenn alle also der mögliche Vater, die Mutter und auch das Kind, dem Test schriftlich zustimmen.
myBody: Aber, wie kann ein möglicherweise noch kleines Kind ein solche Entscheidung treffen?
Herr Rolf: Auch diese Frage hat der Gesetzgeber geregelt. Minderjährigen Kindern soll der Test durch die sorgeberechtigten Eltern verständlich gemacht werden. Alle für das Kind sorgeberechtigten Personen müssen dann für das Kind der Untersuchung zustimmen.
myBody: Was würde passieren, wenn trotzdem heimliche Tests durchgeführt werden?
Sowohl der Auftraggeber eines heimlichen Tests als auch das Labor machen sich strafbar und riskieren mindestens eine Geldstrafe. Gleiches gilt für den Fall, dass man die Proben ins Ausland versendet. Auch dann macht sich der Auftraggeber in Deutschland strafbar.
myBody: Kann eine Mutter ihre Zustimmung zu einem Vaterschaftstest verweigern?
Das ist in der Tat die Frage, die viele mögliche Väter bewegt. Aber auch für diesen Fall hat der Gesetzgeber schon vor dem Inkrafttreten des Gendiagnostikgesetzes gesorgt. Sollte die Mutter, das Kind oder aber auch ein möglicher Vater die Durchführung eines Tests verweigern, so kann man durch ein Gericht die Zustimmung ersetzen lassen. Dies ist im BGB § 1598a geregelt.