Vorher-Nachher-Bilder Schönheitsoperationen: Aktuelles Gerichtsurteil
Vorher-Nachher-Bilder von Schönheitsoperationen dürfen nicht in der Patientenwerbung genutzt werden. Unser Gesetzgeber hat dies im Heilmittelwerbegesetz (HWG) fixiert, u.a. um Menschen darin zu hindern, sich den mit einem ästhetisch-plastischen Eingriff verbundenen Risiken auszusetzen, ohne dass es einen medizinischen Anlass für diesen gebe. Auch nach den Neuerungen bzw. Auflockerungen der Vorschriften des Heilmittelwerbegesetztes im Jahr 2012 bezüglich Vorher-Nachher-Bilder bleibt es für plastisch-chirurgische Eingriffe ausdrücklich untersagt, mit entsprechenden Bildern Werbung zu betreiben. Ein aktuelles Gerichtsurteil bestätigt, dass sich an dieser Situation bis heute nichts geändert hat.
Ein Arzt hatte auf seiner Website sein Leistungsangebot in Kombination mit Bildern, die seine Patienten vor und nach der jeweils durchgeführten ästhetischen Behandlung zeigen, dargeboten. Der Beklagte wurde vom Landesgericht Koblenz dazu verurteilt, die Werbung mit solchen Vorher-Nachher-Bildern künftig zu unterlassen (Urteil 3 HK O 33/15 vom 15.12.2015). Er ging in Berufung, beispielsweise mit der Rechtfertigung, dass nur eingehend informierte Patienten die Vorher-Nachher-Bilder zu sehen bekämen. Sie seien dadurch bereits über Risiken dieses nicht medizinisch notwendigen Eingriffs aufgeklärt und würden sich nicht rein durch die Bilder zu einer OP verleiten lassen. Doch derartige Hinweise ließ auch das Oberlandesgericht Koblenz nicht gelten und schloss sich der Auffassung der ersten Instanz an, dass Vorher-Nachher-Bilder von ästhetisch-plastischen Eingriffen einen Verstoß gegen § 11 Absatz 1 Satz 3 HWG darstellen und gänzlich für Werbezwecke verboten sind (Urteil 9 U 1362/15 vom 08.06.2016).
Grundsätzlich sollten Vorher-Nachher-Bilder von Schönheitsoperationen nur zur Aufklärung der Patienten genutzt werden. Im persönlichen Beratungsgespräch können Ärzte ihre Arbeit präsentieren und so auch die medizinischen Möglichkeiten für die Patienten greifbarer zu machen. Denn eine realistische Erwartungsanhaltung ist ein wesentlicher Aspekt bei der Entscheidung für oder gegen den Eingriff.
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