Folgekostenversicherung Schönheitsoperationen
Plastisch-Ästhetische Operationen sind Eingriffe, welche ohne eine vorliegende Krankheit, also ohne ein medizinisches Erfordernis vorgenommen werden. Im Vergleich zu Operationen in der rekonstruktiven Chirurgie, bei denen es ausschließlich um die Wiederherstellung der Form und Funktion des Körpers geht - sind sie daher in aller Regel medizinisch nicht erforderlich. Ungeachtet größter Sorgsamkeit - sowohl seitens des Facharztes als auch des Patienten - ist die Möglichkeit post-operativ auftretender Komplikationen bei jedem chirurgischen Eingriff nicht auszuschließen.
Im Falle von Komplikationen, die im Rahmen eines medizinisch nicht indizierten Eingriffs - zum Beispiel nach einer ästhetisch-plastischen Operation wie einer Brustvergrößerung - auftreten, können Patienten an den Kosten für notwendige Folgebehandlungen beteiligt werden oder müssen diese zum Teil vollständig selber tragen. Aufgrund der Gesundheitsreform 2007 sind die gesetzlichen Krankenkassen durch die Gesetzgebung dazu verpflichtet, Patienten an den Nachbehandlungskosten, die im Zusammenhang einer medizinisch nicht erforderlichen Operation entstehen, zu beteiligen.
Gesetzliche Grundlage hierfür ist Paragraf 52 des Sozialgesetzbuches (§ 52 Abs. 2 SGB V, Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden):
"Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich […] durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation [...] zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern."
Um sich gegen das finanzielle Restrisiko bei ästhetisch-plastischen Operationen und kosmetischen Behandlungen zu schützen, können sich Patienten mithilfe einer Folgekostenversicherung absichern. Gesetzt einer behandlungsbedürftigen Komplikation übernimmt die Folgekostenversicherung tarifabhängig die Behandlungskosten. Beteiligt sich die Krankenkasse also nur teilweise oder gar nicht an den Nachbehandlungskosten einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation schließt die Folgekostenversicherung die durch die gesetzliche Gesundheitsreform entstandene Lücke, gewährleistet Patienten Versicherungsschutz und schafft so finanzielle Sicherheit.
Details zur Folgekostenversicherung
Wer kann eine Folgekostenversicherung abschließen?
- gesetzlich und privat Versicherte
- Beihilfeempfänger
- Grundvoraussetzung ist in der Regel die Volljährigkeit
- Der behandelnde Facharzt sollte registrierter Partnerarzt des Versicherungsanbieters sein
Wann beginnt und endet die Versicherung?
- Die Versicherung beginnt am Tag der versicherten Behandlung
- Der Versicherungsschutz kann in der Regel bis einen Tag vor der Behandlung abgeschlossen werden
- Der Schutz gilt für die jeweilig gewählte Laufzeit; meist sind 1 bis 5 Jahre möglich
- Nach Ablauf der Laufzeit erlischt der Versicherungsschutz automatisch
Was ist versichert?
- In der Regel ist jeder kosmetische Eingriff versicherbar
- Die Versicherung gilt generell nur für Eingriffe in Deutschland - manche Versicherungen bieten jedoch Zusatzoptionen für Operationen im Ausland
- Im Leistungsfall trägt der Versicherungsanbieter die Rückforderungsansprüche der Krankenkasse; in welcher Höhe ist dabei vom Anbieter abhängig
- Grundsätzlich nicht versichert sind Komplikationen, die nicht auf den versicherten Eingriff zurückzuführen sind
Sind Vertragsänderungen möglich?
- Ein Arztwechsel ist nach dem Versicherungsabschluss prinzipiell möglich, sofern der Wechsel noch vor der OP beim Versicherungsanbieter angekündigt wird
- Eine Verschiebung des OP-Termins aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen sollte beim Versicherungsanbieter unverzüglich gemeldet werden
- Im Falle von post-operativ eintretenden Komplikationen, die eine medizinisch notwendige Heilbehandlung erforderlich machen, besteht Meldepflicht beim Versicherer; in der Regel innerhalb einer bestimmten Meldefrist
Folgekostenversicherung - Beispiele aus der Praxis
BEISPIEL: Folgekostenversicherung Brustvergrößerung
Befund: Nach sechs Monaten liegt bei dem Brustimplantat eine Kapselfibrose nach BAKER 3-4 vor und verursacht erhebliche Schmerzen
Folge: Eine erneute Operation mit Implantatwechsel ist notwendig
Kosten: 4.200 Euro
Leistungsfall: Versicherungsanbieter trägt 50% der Rückforderungsansprüche der Krankenkasse
BEISPIEL: Folgekostenversicherung Augenlidstraffung
Befund: Das gestraffte Augenlid des Patienten reibt am Augapfel
Folge: Eine erneute Operation ist notwendig
Kosten: 3.900 Euro
Leistungsfall: Versicherungsanbieter trägt 50% der Rückforderungsansprüche der Krankenkasse
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