Vorsicht beim „Zahnersatz zum Nulltarif“
Anfang 2010 hat das Landgericht Essen die Aussage „Zahnersatz zum Nulltarif“ als in die Irre führend bezeichnet – und damit einer eingereichten Klage auf Unterlassung stattgegeben. Das Werbeversprechen zum Thema Zahnersatz beinhalte so viele Voraussetzungen und Einschränkungen, so das Landgericht in seiner Begründung, dass die beworbenen Leistungen von den meisten Patientinnen und Patienten nicht in Anspruch genommen werden könnten. Da in der Regel bereits kleine ästhetische Verbesserungen bezüglich Materialauswahl und Behandlung auch bei den „Schnäppchen“ kostenpflichtig sind, sollten sich Patientinnen und Patienten daher im Vorfeld der Behandlung genau über die Angebote und die tatsächlich darin enthaltenen Leistungen informieren. Ein Beispiel: Wünscht sich ein Patient statt einer herausnehmbaren Prothese den größtmöglichen Erhalt seiner natürlichen Zähne, sind das so genannte höherwertige Leistungen. Und damit Leistungen, die auch bei den vermeintlichen Billigangeboten a la „Zahnersatz zum Nulltarif“ in aller Regel nicht im Preis enthalten sind.
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