Wann zahlen die Gesetzlichen Krankenkassen?
Liegt eine Krankheit im Sinne des Sozialgesetzbuches vor, so übernehmen die Gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für eine ästhetisch-plastische Operation. Krankheit bedeutet, dass die Funktion des Körpers ist oder dessen Zustand beeinträchtigt bzw. in seiner Wirkung entstellt ist.
Eine entstellende Wirkung liegt vor, wenn es sich der Betroffene auf Grund der Entstellung nicht frei und unbefangen bewegen kann, da er sofort die Blicke seiner Mitmenschen auf sich zieht.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz verkündete in einem entsprechenden Urteil: „Eine gesetzliche Krankenkasse hat im Rahmen der Krankenbehandlung die Kosten für eine Gesichtsoperation zu übernehmen, wenn trotz normaler körperlicher Funktion eine Entstellung vorliegt, die geeignet ist, auf Mitmenschen abstoßend zu wirken."
Ein Gutachter entscheidet von Fall zu Fall, ob eine Entstellung vorliegt.
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