Augenlaser als Schönheits-OP eingestuft
Die Kosten für Schönheitsoperationen werden in der Regel nicht von den Kassen übernommen, da den Eingriffen zur ästhetischen Körpermodellierung die medizinische Notwendigkeit fehlt. Laut einem Urteil des Münchner Amtsgerichts vom Januar 2009 gilt das Gleiche für Augenlaser-Behandlungen.
Ein privatversicherter Patient wollte sich die Kosten einer LASIK-Operation zum Beheben seiner Weitsichtigkeit von seiner Krankenkasse bezahlen lassen. Dies lehnte der Versicherer ab, mit der Begründung, dass ein Lasereingriff die Sehschwäche und ihre Ursache nicht beseitige, sondern lediglich eine optische Korrektur erziele, so dass das Tragen von Brille oder Kontaktlinsen nicht mehr nötig sei. Medizinisch notwendig, und damit ein Fall für die Krankenkasse, sei eine Behandlung nur dann, wenn sie wissenschaftlich anerkannt ist und nachgewiesenermaßen zu einer Heilung der Krankheit führt. Der Erfolg einer Augenlaser- Behandlung kann im Allgemeinen nicht mit Sicherheit prognostiziert werden.
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