Kosten für bestimmte Schönheits-OPs absetzbar
Unter Umständen können die Kosten für Fettabsaugen und Lidkorrektur von der Steuer abgesetzt werden. Liegt ein amtsärztliches Gutachten vor, in dem der Mediziner die Notwendigkeit einer Fettabsaugung oder Lidstraffung - bei herabgesunkenen Lidern - bestätigt, können die Kosten für die Schönheitsoperation steuerlich abgesetzt werden.
Dies hatte der Bundesfinanzhof in München, laut einem Artikel der Fachzeitschrift „Neue Wirtschaftsbriefe“ (Az.: III B 57/06), entschieden. Voraussetzung für die Absetzung ist, dass die Bestätigung durch den Amtsarzt im Vorfeld der Schönheitsoperation eingeholt wird.
Die Ausgaben für die Schönheits-OP können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Erfolgen Fettabsaugung und Lidkorrektur aus rein kosmetischen Gründen ohne amtsärztliches Gutachten können die Ausgaben nicht steuerlich abgesetzt werden.
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