Kaum Zuschuss bei Korrektur von Asymmetrien
Frauen, die unter asymmetrischen Brüsten leiden, bekommen von den Krankenkassen in der Regel keinen Zuschuss für eine Brustoperation. Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil bestätigt, dass Abweichungen von äußerlichen Idealbildern (z.B. asymmetrische Brüste) keine Krankheit sind und somit die Krankenkassen für eine entsprechende Korrektur, z.B. Brustvergrößerung durch Einsetzen eines oder mehrer Brustimplantate (mit unterschiedlicher Füllmenge).
Das Gericht wies damit die Klage einer 19-Jährigen ab, die seit ihrer Pubertät unter zwei unterschiedlich großen Brüsten litt. Während die Krankenkasse die Kosten für Brustprothesen übernommen hatte, lehnte sie die Kostenübernahme für eine Brustvergrößerung ab. Im Alter von 16 Jahren hatte die junge Frau ihre Asymmetrien durch das Einsetzen eines Implantates korrigieren lassen und forderte nun die Kosten zurück.
Nach Angaben des BSG muss die Krankenkasse die Kosten nur übernehmen, wenn die Ungleichheit eine Teilnehme am gesellschaft- lichen Leben gefährdet. Die aufgrund der Asymmetrie auftretenden psychischen Beeinträchtigungen wurde eine Therapie empfohlen.
Betroffenen Frauen rät die Deutsche Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie (DGÄPC) den Plastischen Chirurgen bereits im Beratungsgespräch zu seiner Einschätzung bezüglich einer eventuellen Kostenübernahme der Krankenkasse zu befragen. Des Weiteren sollte die Frau bei der Krankenkasse stets vor der Brustkorrektur bezüglich einer Kostenerstattung nachfragen.
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