Zahnarztkosten - Was zahlt die gesetzliche Krankenkasse?
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Zahnarztkosten Kostenübernahme gesetzliche Kasse

Ein Großteil aller zahnmedizinischen Behandlungen wird von den Krankenkassen übernommen, ohne dass der Patient einen Antrag stellen muss oder Einblick in die Kosten erhält. Dazu gehören z.B. Vorsorgeuntersuchungen, lokale Betäubungen, Amalgamfüllungen oder auch Extraktionen (Entfernung des Zahnes). Bei Zahnersatz hingegen ist grundsätzlich eine Eigenleistung erforderlich.

Festzuschuss für gesetzlich Versicherte

Seit Einführung des Festzuschusssystems für Zahnersatz im Jahr 2005 können gesetzlich versicherte Patienten befundbezogene Zuschüsse für Zahnersatz wie Kronen, Brücken oder Prothesen erhalten. Befundbezogen bedeutet, dass es für einen bestimmten Befund (z.B. „Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone“) stets denselben Festbetrag als Zuschuss von der Krankenkasse gibt. Dieser Zuschuss deckt 50% der Durchschnittskosten der so genannten Regelversorgung ab. Darunter versteht man diejenige Behandlung, die medizinisch als ausreichend und angemessen vorgesehen ist.

Gut zu wissen

Wenn Sie den jährlichen Vorsorgebesuch auch nur ein einziges Mal versäumen, verlieren Sie Ihren kompletten Bonusanspruch und die Berechnung fängt wieder von Null an.

Darüber hinaus hat der Patient die Möglichkeit, eine andere bzw. hochwertigere Versorgung als die Standardversorgung zu wählen. Der Festzuschuss bleibt davon unberührt, vorausgesetzt, die gewählte Behandlung gilt als wissenschaftlich anerkannte Therapie. Der Patient hat in diesem Fall jedoch die Mehrkosten zu tragen.

Bonusheft pflegen und Zuschüsse erhöhen

Zusätzlich können Patienten vom Bonussystem der gesetzlichen Krankenkassen profitieren: wer z.B. fünf Jahre lang regelmäßig zur jährlichen Vorsorge beim Zahnarzt war und dies durch die Stempel im Bonusheft belegen kann, erhält einen um 20% höheren Krankenkassenzuschuss. Bei zehn Jahren sind es sogar 30%.

Beispiel zur Verdeutlichung

Befund: Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone

Quelle: Festzuschuss-Richtlinie, Gemeinsamer Bundesausschuss über eine Änderung der Festzuschuss-Richtlinie, Nov. 2014

Sonderregelungen gibt es für Patienten mit geringem Einkommen. Hier können für eine vollständige Kostenerstattung Krankenkasse oder Beihilfe über die so genannte Härtefallregelung aufkommen.

Voraussetzung für jedwede Bezuschussung durch die Krankenkasse ist jedoch, dass vor der Behandlung ein vom Zahnarzt ausgefüllter Heil- und Kostenplan mit Befund und Kostenvoranschlag eingereicht wird.

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