Vollnarkose beim Zahnarzt - Wann zahlt die Krankenkasse?
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Vollnarkose beim Zahnarzt Wann zahlt die Krankenkasse?

Bei den meisten zahnärztlichen Behandlungen ist eine örtliche Betäubung die Methode der Wahl. Sie reicht in der Regel aus, um den Eingriff schmerzfrei verlaufen zu lassen und wird von der Krankenkasse immer übernommen.

Bei größeren Eingriffen ist aber auch eine Behandlung unter Vollnarkose möglich – entweder auf Wunsch des Patienten oder auf Anraten des Zahnarztes. Doch stellt sich hier die Frage, wer die Kosten einer solchen Vollnarkose zu tragen hat.

Grundsätzlich übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten einer Vollnarkose nur dann, wenn sie aus rein medizinischen Gesichtspunkten als notwendig erachtet wird. Darüber entscheidet in erster Linie der behandelnde Zahnarzt. Um die medizinische Notwendigkeit abschließend zu beurteilen, lässt sich die Krankenkasse meist von Fachärzten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) unter Berücksichtigung des ärztlichen Befundberichtes beraten. 

Kriterien für Übernahme der Vollnarkose-Kosten beim Zahnarzt

In den folgenden Fällen zahlt die gesetzliche Krankenkasse für die Vollnarkose-Kosten beim Zahnarzt:

  • bei Patienten mit ärztlich anerkannter bzw. nachweislich psychotherapeutisch behandelter Zahnarztphobie,
  • bei einem besonders großen chirurgischen Eingriff, bei dem eine einfachere Form der Schmerzausschaltung nicht ausreicht,
  • bei Patienten, die aufgrund einer Allergie oder einer Erkrankung kein örtliches Betäubungsmittel vertragen,
  • bei Kindern unter 12 Jahren, die sich nur schwer beruhigen lassen,
  • bei Patienten mit geistiger Behinderung oder schweren Bewegungsstörungen.

 

Sind die Voraussetzungen für eine Übernahme der Vollnarkose-Kosten beim Zahnarzt erfüllt, können die Anästhesieleistungen über die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung und somit über die Krankenversichertenkarte abgerechnet werden.

Unser Tipp

In jedem Fall sollten Sie sich vor der Behandlung bei Ihrer Krankenversicherung erkundigen und sich ggf. die Vollnarkose mit einer entsprechenden Kostenzusage bestätigen lassen.

Hingegen dürfen Leistungen, die für den Patienten zwar wünschenswert oder angenehm, aus medizinischer Sicht aber nicht notwendig sind, von den Krankenkassen nicht übernommen werden. Ein typisches Beispiel einer solchen „Wunschnarkose“ ist die Entfernung aller vier Weisheitszähne: Aus medizinischer Sicht kann der Eingriff in mehreren Sitzungen mit jeweils örtlicher Betäubung erfolgen; für viele Patienten wäre es jedoch angenehmer, alle vier Zähne in einer Behandlung unter Vollnarkose entfernen zu lassen. In diesem Fall wird die Krankenkasse die Kosten jedoch nicht übernehmen.

Selbstverständlich haben Patienten die Möglichkeit, die Vollnarkose-Kosten beim Zahnarzt aus eigener Tasche zu zahlen. Der Preis einer Narkose richtet sich in der Regel nach der Dauer der Behandlung. Für eine einstündige Zahnbehandlung fallen durchschnittlich ca. 250-300 Euro an.

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