Arzt vs. Kosmetiker
Wer darf eigentlich welche Behandlungen durchführen?
Hohes Wachstum im kosmetischen und medizinisch-ästhetischen Markt
Der Trend zu jugendlichem Aussehen, makelloser Haut, vollen Lippen und perfektem Körper ist ungebrochen. Jährlich geben die Deutschen pro Kopf im Durchschnitt 158 Euro für Kosmetikprodukte aus. Damit toppen wir sogar die europäischen Nachbarn wie Frankreich, Italien und Großbritannien, die bei 129 Euro liegen.
Ausgaben für Schönheitsbehandlungen durch Ärzte oder Kosmetiker sind bei diesen Zahlen noch nicht berücksichtigt. Doch auch hier wächst der Markt Jahr für Jahr. Die wirtschaftliche Attraktivität dieses Segments ist also ungebrochen und so ist es nicht weiter verwunderlich, dass sich immer mehr Anbieter entsprechender Dienstleistungen auf dem Markt drängen.
Schönheitsoperationen: Angebotspalette
Ende der 80er Jahre gab es neben den klassischen Schönheitsoperationen nur ein kleines Arsenal minimal-invasiver Verfahren. Dazu zählten Unterspritzungen mit Hyaluronsäure, Kollagen und Botulinumtoxin, Laserbehandlungen und Peelings. Heute hat sich das Verhältnis zwischen operativen Maßnahmen und minimal-invasiven Schönheitsbehandlungen komplett gedreht. Interventionen, die auch ohne Operation ein schöneres Hautbild, weniger Falten oder gar eine verbesserte Körperkontur versprechen, sind ein Dauerbrenner. Und es kommen ständig neue Verfahren hinzu, die gute Ergebnisse bei geringem Risiko versprechen. Hier stellt sich die Frage, ob es überhaupt noch eines Arztes bedarf, um diese durchzuführen. Denn Risiken, Kontraindikationen und die Lernkurve für eine korrekte Anwendung erscheinen auf den ersten Blick überschaubar.
Ausübung der Heilkunde oder Kosmetik?
Ob ein bestimmtes Verfahren durch einen Kosmetiker oder nur durch einen Arzt angewendet werden darf, ist nicht ohne weiteres zu beantworten. Generell lässt sich feststellen, dass verschreibungspflichtige Medikamente dem Arztvorbehalt unterliegen. Ein Kosmetiksalon, der also Botulinumtoxin spritzt, handelt in unzulässiger Weise und weit außerhalb seines Kompetenzbereichs. Doch wie sieht es mit all den anderen minimal-invasiven Verfahren aus?
Ein Blick ins Gesetz hilft hier nur wenig weiter. Allerdings gibt es einschlägige Rechtsprechung, die mit generellen Maßstäben eine Annäherung an das Thema erlaubt. Wer in welchem Umfang eine Behandlung an einem Menschen durchführen darf, regelt dabei der Begriff der „Ausübung der Heilkunde“. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs fallen darunter nicht nur klassische Heilbehandlungen, sondern auch Maßnahmen, die am gesunden Menschen zur Verbesserung des Aussehens durchgeführt werden. Eine solche, dann erlaubnispflichtige, Behandlung liegt insbesondere vor, wenn die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann oder die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche oder heilkundliche Fachkenntnis erfordert.
Qualifikation entscheidend: Wer darf welche Behandlungen durchführen?
Für die Faltenbehandlung mit Hyaluronsäure gibt es seit 2012 ein Urteil des OLG Karlsruhe, welches diese der Heilkunde zurechnet. Unterspritzungen sind daher, unabhängig von der Substanz, Ärzten oder Heilpraktikern vorbehalten.
In einem anderen Urteil wurde entschieden, dass Lasergeräte mit Leistungen höher als 50mw aufgrund der möglichen Gesundheitsgefährdung von Patienten nicht von kosmetischem Fachpersonal angewendet werden dürfen. Beim Microneedling wird zwischen kosmetischen und medizinischen Anwendungen unterschieden, wobei letztere ab einer Nadellänge von 0,25mm beginnen. Und zu guter Letzt wird nach einem Vorabbeschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg auch die Kryolipolyse der Heilkunde zugerechnet.
Letztlich lassen sich diese Entscheidungen gut nachvollziehen. Denn selbst wenn ein Verfahren harmlos klingt aber ein gewisses Gefährdungspotential birgt, sollte es lieber bei einem qualifizierten Facharzt durchgeführt werden.
Dieser Artikel ist in mabelle 3/18 erschienen
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