GOÄ-Rechnung für Haartransplantation So kommt der Preis für eine Haartransplantation zustande
Wenn Haare ausfallen, kahle Stellen klaffen und der Haaransatz immer weiter nach hinten rutscht, leiden Betroffene meist sehr unter diesem unaufhaltsamen Prozess. Eine Haartransplantation kann die Lösung sein und das rein ästhetische und gesundheitlich absolut unbedenkliche Problem lösen – allerdings auf Kosten des Patienten.
Auch wenn die Rechnung nie einer Krankenkasse zur Abrechnung vorgelegt wird (und werden kann), gibt es bei der Rechnungsstellung dennoch klare Richtlinien: Grundlage für die Abrechnung von ärztlichen Leistungen ist die sogenannte GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte). Jeder Patient sollte nach seiner Behandlung eine Rechnung erhalten, die GOÄ-konform Ziffern mit der jeweiligen Leistungsbeschreibung aufführt. Anhand der einzelnen Abrechnungsziffern kann der Patient plausibel nachvollziehen, was gemacht wurde, wie oft und was jeder einzelne Baustein kostet. Für ein besseres Verständnis schlüsseln wir eine GOÄ-Rechnung für eine Haartransplantation im Folgenden auf:
Beispielrechnung nach GOÄ für eine Haartransplantation

Leistung und Ziffer | Betrag und Faktor |
---|---|
(telefonische) Beratung (Zif. 1) |
10,72 Euro (Faktor 2,300) |
symptombezogene Untersuchung (Zif. 5) |
10,72 Euro (Faktor 2,300) |
Infiltrationsanästhesie, Parazervikalanästhesie (Zif. 491) |
10,80 Euro (Faktor 1,530) |
haartragendes Transplantat/ Dermafett-Transplantat (Zif. 2385) |
91,69 Euro (Faktor 1,310) |
Haargraft (Zif. 252A) |
4.581,95 Euro (Faktor 1,310) |
Summe d. ärztlichen Leistungen |
4.705,88 Euro |
Zwischensumme: |
4.705,88 Euro |
Umsatzsteuer (19 %): |
894,12 Euro |
Rechnungsbetrag: |
5.600,00 Euro |
Behandlungsablauf und Zuordnung zu den GOÄ-Ziffern einer Haartransplantation
Bevor eine Haartransplantation durchgeführt wird, findet ein Beratungstermin mit dem Patienten statt (GOÄ-Ziffer 1 „Beratung, auch telefonisch“ in der Beispielrechnung). Während des Gesprächs prüft der behandelnde Arzt die körperlichen Voraussetzungen, kalkuliert die Menge der benötigten Transplantate (GOÄ-Ziffer 5 „Untersuchung, symptombezogen“) und klärt den Patienten über den Eingriff, die Risiken und erwartbaren Ergebnisse auf.
Am Tag des Eingriffs injiziert der Arzt ein lokales Betäubungsmittel in die Behandlungsbereiche, um den Eingriff selbst so schmerzarm wie möglich zu gestalten (GOÄ-Ziffer 491 „Infiltrationsanästhesie großer Bezirke“ in der Beispielrechnung).
Anschließend entnimmt das OP-Team ein haartragendes Hautstück vom Hinterkopf (GOÄ-Ziffer 2385 „Transplant, haartragend“). In diesem Beispiel wird die FUT-Methode angewandt, das heißt es wird ein Streifen der Kopfhaut vom Hinterkopf entnommen, der eine Vielzahl an Grafts trägt. Alternativ hätten diese auch einzeln mittels eines Hohlbohrers vom Kopf gelöst werden können.

Nachdem die Haare als Haarwurzelgrüppchen vom Hautstreifen gelöst und in Nährlösung zwischengelagert wurden, erfolgt die Implantation an den von Haarausfall betroffenen Stellen. Jedes Graft (mit den darauf befindlichen 2-5 Haaren) wird einzeln in einen dafür präparierten winzigen Schnitt eingebracht. Diese Leistung ist in der GOÄ nicht katalogisiert, es greift daher das Analog-Prinzip: Es wird analog zu einer in Aufwand und Schwierigkeit vergleichbaren Leistung abgerechnet (GOÄ-Ziffer 252 „Injektion s.c./s.m./i.c./i.m.“). In diesem Beispiel wurden rund 1500 Grafts verpflanzt (ein Graft kostet wie eine Injektion 2,33 Euro, Steigerungsfaktor noch nicht berücksichtigt).
Auszug aus einer echten Rechnung für eine Haartransplantation. Die Kosten hängen von den individuellen Voraussetzungen und der OP-Technik ab. Die tatsächlichen Kosten können somit von diesem Beispiel abweichen.
Auslagen gesondert aufgeführt
Neben den ärztlichen und technischen Leistungen sind die Auslagen separat aufzulisten und der Rechnung beizufügen. Hierunter fallen zum Beispiel Kosten für Material, Übernachtung (wenn nötig), Pflegeprodukte zur Nachsorge. Die ausgelegten Beträge müssen von der Klinik 1:1 (auch Mengenrabatte oder Boni) an den Patienten weitergegeben werden.
Gesamtkosten für Haartransplantationen werden besteuert
Nur wenn Haartransplantationen oder Schönheitseingriffe allgemein eine medizinische Notwenigkeit haben und als Heilbehandlung eingestuft werden sind sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Bei einer rein ästhetischen Motivation wird auf das ärztliche Honorar und die Auslagen bzw. den Gesamtrechnungsbetrag eine Mehrwertsteuer von üblicherweise 19 Prozent erhoben. In der Beispielrechnung heißt das: Zur Summe der ärztlichen Leistungen (4.705,88 Euro) wird die 19-prozentige Umsatzsteuer (894,12 Euro) hinzuaddiert, so dass sich ein Gesamtrechnungsbetrag von 5.600 Euro ergibt.
Weitere Informationen rund um die Kosten einer Haartransplantation wie ein Preisvergleich, Preisbeispiele, Kostenbestandteile sowie Infos zur Kostenübernahme durch die Krankenkasse finden Sie hier: Haartransplantation: Kosten und Preisbeispiele
Warum ist der Preis für Haartransplantationen trotz GOÄ-Abrechnung nicht einheitlich?
Es ist Ärzten grundsätzlich untersagt, mit Pauschalpreisen zu werben oder ihre Behandlungen pauschal abzurechnen. Die Preisunterschiede bei Haartransplantationen kommen beispielsweise zustande, weil die Leistungen nach den GOÄ-Nummern je nach Patient und Behandlungsumfang bzw. Behandlungstechnik mit einem unterschiedlichen Aufwand verbunden. Bei einer Haartransplantation mit der FUE-Methode ist die Gewinnung der Grafts zum Beispiel komplizierter, dafür ist die Nachsorge in der Regel weniger aufwendig. Diese Komplexität spiegelt sich auch im „Faktor“ wider, einem Steigerungssatz, nach dem sich das abrechenbare ärztliche Honorar entsprechend erhöht; d.h. die berechnungsfähige Gebühr wird z.B. mal Faktor 1,30; mal Faktor 2,3 oder sogar mal Faktor 6,4 genommen.
Neben Methode, Dauer der OP, etc. spielt auch noch ein weiterer Faktor eine wichtige Rolle. Edith Kron von Kron Praxisprojekte, die Ärzte zur Abrechnung von ästhetischen Leistungen berät, weiß: „Die Honorare der Ärzte können und dürfen schwanken, da viele Faktoren, wie z.B. Ausbildung, Erfahrung, Standort etc. bei der Berechnung eines Eingriffes eine Rolle spielen“.
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