Kosten nach Komplikationen einer Brustvergrößerung
Welche Folgekosten können nach Komplikationen bei einer Brustvergrößerung auftreten?

Was passiert, wenn ein gesundheitlich nicht notwendiger und damit selbstzuzahlender Eingriff Komplikationen verursacht, die einen gesundheitlich notwendigen Eingriff, oder einen ästhetischen Korrektureingriff erfordern?
Gerade bei einer Brustvergrößerung kann es sich lohnen, sich über die Folgekosten im Vorfeld zu informieren. Das Auftreten von Komplikationen wie beispielsweise einer Kapselfibrose gilt zwar als selten, doch im Ernstfall kann der Implantatwechsel, der dann infolgedessen medizinisch notwendig wird, hoche Kosten verursachen. Denn um die Brustimplantate zu wechseln, müssen mehrere Operationen in einer Behandlung kombiniert werden. So können die Kosten für den Implantatwechsel mitunter auch die einer herkömmlichen Brustvergrößerung übersteigen.
Oftmals wird Patientinnen daher geraten, 4.500 bis 7.000 Euro für diesen Korrektureingriff einzuplanen. Aber müssen sie diese Kosten auch in Gänze selbst tragen?
Nach deutscher Gesetzeslage § 52 Abs. 2 SGB V gilt:
Wer sich freiwillig einer gesundheitlich nicht erforderlichen Behandlung an seinem Körper – wie einer Brustvergrößerung – unterzieht, wird bei einer Komplikation durch die Krankenkasse in angemessener Höhe an den Folge- und Korrekturkosten beteiligt. Auch das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung kann ganz oder teilweise versagt oder zurückgefordert werden. Das heißt im Klartext, dass auch im Falle von gesundheitlich notwendigen Behandlungen als Folge eines gesundheitlich nicht notwendigen Eingriffs, eine finanzielle Eigenbeteiligung der Betroffenen gesetzlich vorgeschrieben ist.
Genaue Rechenregeln für die zumutbare Eigenbeteiligung finden sich im Gesetz nicht.
Im Allgemeinen halten die meisten Krankenkassen eine Eigenbeteiligung von 50 % an den Folgekosten, maximal jedoch in Höhe der zumutbaren Belastung, wie sie sich an §33 Absatz 3 im Einkommensteuergesetzes definiert, für angemessen. Betragen also beispielsweise die angefallenen Kosten für die Folge-OPs 4.600 Euro, hat die Patientin mit einer Eigenbeteiligung von bis zu 2.300 Euro zu rechnen. Allerdings ist eine Obergrenze für diese Eigenbeteiligung in §33 festgelegt.
So darf die Kasse, wie man der Tabelle unten entnehmen kann, beispielsweise von einer Frau mit 15.000 Euro Einkommen keine Beteiligung verlangen, die über 5%, also 750 Euro liegt. Bei einer Patientin mit 51.000 Euro Jahreseinkommen darf maximal 6% gefordert werden, was in dem Fall 3.060 Euro beträgt. Diese Beträge sinken, je nach Zahl der fürsorgepflichtigen Kinder im Haushalt. Von der Patientin mit dem 15.000 Euro Einkommen könnte man folglich nur noch maximal 2% (300 Euro) zur Eigenbeteiligung fordern, wenn sich in ihrem Haushalt mindestens ein Kind befindet. Eine Patientin mit 51.000 Euro Einkommen kann mit Kind im Haushalt nur noch bis maximal 3% (1.530 Euro) in die Pflicht genommen werden.
Im Beispiel mit den 4.600 Euro Folgekosten müsste also nur die Patientin mit einem Jahreseinkommen von 51.000 Euro und ohne Kind die volle Hälfte von 2.300 Euro Eigenbeteiligung zahlen.
Die anderen Patientinnen lägen bei Folgekosten in dieser Höhe über den gesetzlich zumutbaren Belastungen – die Höhe ihrer Eigenbeteiligung muss sich den ausgerechneten Werten anpassen und darf diese gesetzlich nicht überschreiten.
Anhand des Gesamtbetrags der Einkünfte ergibt sich die Höhe der Eigenbeteiligung an den Folgekosten | bis 15.340 EUR | über 15.340 bis 51.130 EUR | über 51.130 EUR |
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1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer |
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a) nach § 32a Abs. 1, |
5% |
6% |
7% |
b) nach § 32a Abs. 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) |
4% |
5% |
6% |
zu berechnen ist; |
|||
2. bei Steuerpflichtigen mit |
|||
a) einem Kind oder zwei Kindern |
2% |
3% |
4% |
b) drei oder mehr Kindern |
1% |
1% |
2% |
(Zu 2.: Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat.)
Darüber hinaus kann der genaue Betrag einer Eigenbeteiligung von der jeweiligen Krankenkasse, oder dem jeweiligen Bundesland abhängen. Gesetzlich ist nur die jeweilige Obergrenze für die Höhe der Kosten der Eigenbeteiligung verpflichtend.
Um sich gegen die Kosten möglicher Korrekturbehandlungen oder -operationen (wie nach einer Kapselfibrose) finanziell abzusichern, kann es in diesem Zusammenhang sinnvoll sein, eine Folgekostenversicherung abzuschließen. Diese kann für die Kosten einer Folgeoperation aufkommen, sofern sie den Voraussetzungen und Reglements des Versicherungsschutzes entspricht.
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