Brustvergrößerung Kosten steuerlich geltend machen
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Brustvergrößerung Kosten Steuer

Können die Kosten einer Brustvergrößerung steuerlich geltend gemacht werden?

Rund um die Kosten einer Brustvergrößerung tauchen viele Fragen auf: Muss ich die Kosten selber tragen oder trägt die Krankenkasse die Kosten? Kann ich eine Brustvergrößerung in Raten zahlen? Und eben auch die Frage, ob die Aufwendungen für eine Brustvergrößerung in der Steuererklärung berücksichtigt werden können. Ja, das geht. Allerdings können die Kosten für eine Brustvergrößerung nur dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn die Patientin gutachtlich nachweisen kann, dass die Operation notwendig war.

Wenn man sich einem medizinischen Eingriff unterzieht, der Beschwerden mit Krankheitscharakter lindert, und die Krankenkasse die Kosten dafür nicht übernimmt, kann man die Behandlung als sogenannte außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Im Falle einer Brustvergrößerung können das psychische Belastungen sein, die im Zusammenhang mit dem eigenen Körperbild und einem gestörten Selbstwertgefühl stehen. Maßgeblich für die steuerliche Geltendmachung der Brustvergrößerung Kosten ist dazu ein ärztliches Gutachten oder Attest, über die entsprechende Symptomatik und begründete Maßnahme der operativen Brustvergrößerung.

Doch nicht jedes Gutachten wird anerkannt, wie so manche Streitfälle und rechtskräftige Urteile zeigen. Eine Patientin in Bremen beispielsweise litt unter krankhaftem Gewebeschwund an der Brust und infolgedessen unter einer Depression. Zwei Gynäkologen und eine Psychiaterin bescheinigten ihr die Notwendigkeit einer Brustvergrößerung, um langfristige psychische Schäden zu verhindern. Entsprechend dieser medizinischen Indikation machte die Patientin die Kosten ihrer Brustvergrößerung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzgericht Bremen lehnte aber ihren Antrag mangels Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ab. Die körperliche Auffälligkeit könne kaschiert werden und psychosomatische Beschwerden mittels einer psychologischen Behandlung therapiert werden. So sah man in diesem Fall die medizinische Indikation für eine Brustvergrößerung nicht angezeigt und keinen Grund für eine Absetzung der Kosten als außergewöhnliche Belastung.

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